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Auer Witte Thiel: Neues Forderungssicherungsgesetz in Kraft getreten

12. Januar 2009

München, im Januar 2009: Am 1. Januar 2009 ist das geänderte Gesetz zur besseren Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, die Zahlungsmoral von Auftraggebern zu verbessern. Vor allem Handwerksbetriebe im Bausektor sollen ihre Lohnansprüche effektiv sichern können, falls Auftraggeber die Abnahme verweigern oder vermeintliche Mängel beanstanden, um nicht zahlen zu müssen – die Münchner Anwaltskanzlei Auer Witte Thiel ist spezialisiert auf Forderungsmanagement und sieht in dem neuen Gesetz ein sinnvolles Instrument zur Durchsetzung von Forderungen, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen.

Das neue Gesetz schützt nach Meinung der Spezialisten von Auer Witte Thiel vor allem Handwerksbetriebe im Baubereich effektiver vor der schlechten Zahlungsmoral von Auftraggebern. Forderungsausfälle, so die Erfahrung von Auer Witte Thiel, sind ein wichtiger Grund für viele Insolvenzen in der Baubranche. Die Experten von Auer Witte Thiel stellen die wichtigsten Änderungen des Forderungssicherungsgesetzes vor:
Die wichtigste Änderung ist den Anwälten Auer Witte Thiel zufolge, dass bei Problemen Vertragsinhalte ab sofort kontrolliert werden können. Bauunternehmer können sich jetzt nicht mehr auf bestimmte Vertragsregelungen in der VOB/B („Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“) berufen, wenn diese „als Ganzes“ vereinbart wurden und sich später als unwirksam herausstellen. Früher war keine Kontrolle der Vertragsinhalte möglich, wenn sie „als Ganzes“ vereinbart wurden. Dieses Privileg der VOB/B wurde jetzt bei Bauverträgen mit privaten Bauherren gekippt (BGH, Az.: VII ZR 55/08). Klauseln in der VOB/B sind danach unwirksam, die beispielsweise kürzere Gewährleistungsfristen von vier oder sogar nur zwei Jahren vorsehen – für VOB-Verträge mit Verbrauchern gilt stattdessen eine gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren, solange nicht ein individuell geschlossener Vertrag eine andere Regelung vorsieht. Bei Verträgen mit anderen Unternehmern und der öffentlichen Hand bleibt alles beim Alten.

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Veröffentlicht in Auer Witte Thiel